Schutzkonzepte

Im Juli 2025 trat das „Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ (UBSKM-Gesetz) in Kraft. Für die Jugendarbeit ist vor allem die Änderung des § 79a Abs. 1 S. 2 SGB VIII relevant. Daraus resultiert eine Pflicht für alle Träger der Jugendhilfe entsprechende Schutzkonzepte für Angebote der Jugendarbeit zu erarbeiten und vorweisen zu können.

Der Bayerische Jugendring in seiner Funktion als Landesjugendamt definiert den Begriff Schutzkonzept wie folgt: „Ein Schutzkonzept ist ein auf die eigene Organisation und deren Angebote abgestimmter systematischer Plan zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor (sexualisierter) Gewalt. Es wird in einem partizipativen Prozess erarbeitet und ist stets individuell auf den jeweiligen Träger zugeschnitten. Typische Bausteine sind: Analyse von Risiko- und Schutzfaktoren, Qualifizierung, Einsichtnahme erweitertes Führungszeugnis, Verhaltensregeln, Beschwerdemöglichkeiten, Notfallplan, regelmäßige Evaluation.“ (FAQs zur Umsetzung des "UBSKM-Gesetzes" im Rahmen der Tätigkeit öffentlicher Träger (2026))

In der Jugendverein- und Verbandsarbeit existieren sicherlich schon zahlreiche Ansätze für ein Schutzkonzept. Diese gilt es nun schriftlich festzuhalten und mit weiteren Informationen und Materialien zu unterfüttern und zu ergänzen. Viele Dachverbände stellen ihren Ortsverbädnen Materialien zu Verfügung. Auch der Bayerische Jugendring hat bereits zahlreiche Materialien gebündelt, die bei der Erstellung eines Schutzkonzeptes hilfreich sein können:

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